Auszug aus der Satzung:

§ 2 Zweck des Vereins:
Die DCIG hat die Aufgabe, unmittelbar und ausschließlich die gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange gehörloser und ertaubter Kinder sowie ertaubter Erwachsener zu wahren und zu fördern, deren Hörvermögen durch ein Cochlear Implant (CI) oder ähnlichem Hilfsmittel versorgt wurden oder werden. Die DCIG unterstützt vorrangig eine hörgerichtete Erziehung.

Die Satzung kann hier als pdf heruntergeladen werden: Satzung