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Auszug aus der Satzung:
§ 2 Zweck des Vereins:
Die DCIG hat die
Aufgabe, unmittelbar und
ausschließlich die gesundheitlichen
und sozialrechtlichen Belange
gehörloser und ertaubter Kinder
sowie ertaubter Erwachsener zu
wahren und zu fördern, deren
Hörvermögen durch ein Cochlear
Implant (CI) oder ähnlichem
Hilfsmittel versorgt wurden oder
werden. Die DCIG unterstützt
vorrangig eine hörgerichtete
Erziehung.
Die Satzung kann hier
als pdf heruntergeladen werden:
Satzung
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